1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen | als pdf download |
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der powertec systems und dem Besteller abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsverbindungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens powertec systems nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Besteller die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich powertec systems anzuzeigen.
2. Zahlungsbedingungen und Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Rechnungen von powertec systems sind innerhalb des angegebenen Zahlungsziels ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Einganges der Zahlung bei der powertec systems. Bei Verzug ist powertec systems berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist powertec systems berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.
3. Lieferung und Versand
powertec systems ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, solange diese für den Besteller keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge hat. Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur solange der Vorrat reicht. Alle von powertec systems genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Pläne, Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger vom Besteller zu treffender Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen voraus. Verlang der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die powertec systems eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl powertec systems diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird powertec systems an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z.B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Besteller nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von powertec systems nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn powertec systems nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn powertec systems nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird powertec systems die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Besteller zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen powertec systems liegt. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich powertec systems zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht powertec systems aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Besteller für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk oder das Lager powertec systems verlässt.
4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen powertec systems aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller in Haupt- und Nebensache Eigentum der powertec systems. Der Besteller ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der powertec systems stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und powertec systems auf Anforderung solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Bestellers als an powertec systems abgetreten. Der Besteller ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Besteller powertec systems unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der powertec systems unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Besteller dennoch die Liefergegenstände veräußert und powertec systems dieses genehmigen sollte, tritt der Besteller der powertec systems bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Besteller ist verpflichtet, powertec systems alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
5. Haftungsbeschränkung
Powertec systems haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet powertec systems nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der powertec systems aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Bestellers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
6. Gewährleistung für Hard- und Software
powertec systems gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
powertec systems und der Besteller sind sich darüber einig, dass im Handbuch, Preislisten oder Prospekten enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hardware als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. Die Gewährleistung entspricht den gesetzlichen Regelungen und beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Besteller powertec systems unverzüglich schriftlich zu melden. Ist der Besteller Kaufmann, so gelten ergänzend die Regelungen des § 377 HGB zur handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflicht, dies auch dann, wenn eine Einweisung in den Betrieb des Systems unterblieben ist. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewähr-leistung erlischt, wenn der Besteller ohne Zustimmung der powertec systems Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der powertec systems zwei Versuche innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder diesen mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Besteller nicht zuzumuten ist. Ist die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert worden, steht dem Besteller das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Besteller powertec systems wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, ohne das eine Gewährleistungspflicht vorhanden ist, so hat der Besteller sofern er die Inanspruchnahme der powertec systems grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, den entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Bei Softwarelieferung hat der Besteller die Software unmittelbar nach der Lieferung zu prüfen und der powertec systems offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels anhand der Fehlermeldung machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers möglich ist.
7. Rechte an Unterlagen und Software
powertec systems behält sich an von der powertec systems überlassenen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch die powertec systems Dritten zugänglich gemacht und nur für vertragliche Zwecke verwendet werden. Auf Verlangen der powertec systems sind die Unterlagen vollständig zurückzugeben.
An der von der powertec systems gelieferter Software hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form und auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
8. Sonstiges
Der Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller sich ergebenden Streitigkeiten ist nach Wahl der powertec systems Herne, der Sitz des Bestellers oder bei Scheck- oder Wechselklagen auch der Zahlungsort.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Die Daten des Bestellers werden im Rahmen des zulässigen Datenschutzgesetzes gespeichert.
Herne, Mai 2008



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